( § 1486 Z 1 ABGB ) Ein Anrainer verpflichtete sich gegenüber der privatwirtschaftlich tätigen Gemeinde, Aufschließungskosten für die Errichtung einer öffentlichen Straße zu tragen. Die Forderung der Gemeinde verjährt gemäß § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren.
OGH 21.04.2005, 6 Ob 64/05p