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Verjährung von Aufschließungskosten für eine öffentliche Straße

SCHULDRECHTZRInfo 2005/249 Heft 11 v. 30.6.2005

( § 1486 Z 1 ABGB ) Ein Anrainer verpflichtete sich gegenüber der privatwirtschaftlich tätigen Gemeinde, Aufschließungskosten für die Errichtung einer öffentlichen Straße zu tragen. Die Forderung der Gemeinde verjährt gemäß § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren.

OGH 21.04.2005, 6 Ob 64/05p

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