( § 1431 ABGB , § 1478 ABGB , § 1480 ABGB ) Bereicherungsansprüche für zu hohe Kreditzinsen, die aufgrund einer unwirksamen Zinsgleitklausel gefordert und geleistet wurden, verjähren in drei Jahren. Im Fall eines Annuitätendarlehens beginnt die Verjährung aber erst dann zu laufen, wenn vom Kreditnehmer trotz der bei richtiger Zinsberechnung bereits eingetretenen Kapitaltilgung weiterhin Annuitäten verlangt und gezahlt werden.