( § 1 Abs 1 SportstättenschutzG ) Das SportstättenschutzG ist auf einen Tontaubenschießplatz anwendbar.
OGH 27.04.2005, 3 Ob 71/05w
Sachverhalt: Der beklagte Verein hat seit 1974 von der klagenden Republik Österreich einen ca 2 ha großen Teil eines Truppenübungsplatzes zum Betrieb eines Tontaubenschießstands gemietet. Der Bestandvertrag sieht vor, dass der Beklagte regelmäßig die Rückstände beseitigen muss, die auf dem Gelände durch den Schießbetrieb entstehen.