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Sportstättenschutz - Kündigungsschutz für einen Tontaubenschießplatz

SCHULDRECHTZRInfo 2005/247 Heft 11 v. 30.6.2005

( § 1 Abs 1 SportstättenschutzG ) Das SportstättenschutzG ist auf einen Tontaubenschießplatz anwendbar.

OGH 27.04.2005, 3 Ob 71/05w

Sachverhalt: Der beklagte Verein hat seit 1974 von der klagenden Republik Österreich einen ca 2 ha großen Teil eines Truppenübungsplatzes zum Betrieb eines Tontaubenschießstands gemietet. Der Bestandvertrag sieht vor, dass der Beklagte regelmäßig die Rückstände beseitigen muss, die auf dem Gelände durch den Schießbetrieb entstehen.

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