(§ 879 Abs 1 ABGB , § 6 TKG 1997 ) Die unentgeltlichen Leitungsrechte an öffentlichem Gut für Telekommunikationslinien iSd § 6 TKG 1997 umfassen auch die Errichtung und den Betrieb von Telefonzellen. Die Unentgeltlichkeit stellt zwingendes Recht dar. Ein Vertrag mit einer Gebietskörperschaft, der den Telekommunikationsbetreiber zur Zahlung eines Entgelts für den Betrieb von Telefonzellen auf öffentlichem Gut verpflichtete, hat sich mit dem In-Kraft-Treten des TKG 1997 in ein unentgeltliches Dauerschuldverhältnis umgewandelt.