( § 23 Abs 1 TEG , § 116 ZPO ) Der Todestag des für tot Erklärten darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag berichtigt werden.
Die Zustellung einer anfechtbaren Entscheidung an die unbekannt abwesende Partei rechtfertigt die Bestellung eines Kurators iSd § 116 ZPO .