( § 36 Abs 1 Z 3 EO , § 1394 ABGB ) Der Exekutionsverzicht des Rechtsvorgängers des betreibenden Gläubigers steht dem Verzicht des betreibenden Gläubigers gleich und bildet einen Impugnationsgrund. Daher ist die Impugnationsklage des Verpflichteten gegen den betreibenden Zessionar berechtigt, wenn der Zedent vor der Forderungsabtretung auf die Exekution verzichtet hat.
OGH 27.04.2005, 3 Ob 80/05v