( § 94 Abs 2 ABGB ) Auch durch eine besonders schwere Eheverfehlung wird der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, wenn die Ehe aufgrund massiver Eheverfehlungen des anderen Ehegatten bereits zerrüttet war.
OGH 21.04.2005, 6 Ob 2/05w
( § 94 Abs 2 ABGB ) Auch durch eine besonders schwere Eheverfehlung wird der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, wenn die Ehe aufgrund massiver Eheverfehlungen des anderen Ehegatten bereits zerrüttet war.
OGH 21.04.2005, 6 Ob 2/05w