( § 366 Abs 1 ZPO , Art 6 MRK) Der Beschluss, mit dem eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird (hier: DNA-Gutachten im Abstammungsverfahren), kann gemäß § 366 Abs 1 ZPO nicht mit einem abgesonderten Rechtsmittel bekämpft werden. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
OGH 20.04.2005, 7 Ob 64/05w