( § 38 ZPO ) Der Beschluss, beide für die beklagte GmbH erschienenen Rechtsanwälte bis zur amtswegigen Klärung der Vertretungsbefugnisse zuzulassen, ist nicht mit einem abgesonderten Rechtsmittel anfechtbar.
OGH 06.04.2005, 9 Ob 13/05k
( § 38 ZPO ) Der Beschluss, beide für die beklagte GmbH erschienenen Rechtsanwälte bis zur amtswegigen Klärung der Vertretungsbefugnisse zuzulassen, ist nicht mit einem abgesonderten Rechtsmittel anfechtbar.
OGH 06.04.2005, 9 Ob 13/05k