( § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ) Ein neues Sachverständigengutachten ist kein Wiederaufnahmegrund, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptverfahren bekannt war. Allerdings kann ein neues Gutachten dann als Wiederaufnahmegrund in Betracht kommen, wenn es aufdeckt, dass das im Hauptprozess erstattete Gutachten, auf das sich die Entscheidung stützte, auf unzulänglichen Grundlagen beruhte.
OGH 06.04.2005, 9 Ob 7/05b