( § 235 Abs 4 ZPO ) Wenn das Kind mit seiner Klage auf Feststellung der Vaterschaft eigentlich - gestützt auf ein einzuholendes DNA-Gutachten - die rechtskräftige Vorentscheidung beseitigen will, laut der der Beklagte nicht der Vater ist, begehrt es in Wahrheit die Wiederaufnahme des Vorverfahrens. Daher stellt die Umstellung der Vaterschafts- auf eine Wiederaufnahmeklage keine Klageänderung, sondern bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens dar.