( § 55 Abs 3 JN , § 1304 ABGB ) Wenn ein Teil einer ziffernmäßig bestimmten Gesamtforderung eingeklagt wird, richtet sich der Wert des Streitgegenstands nach der Gesamtforderung. Wird hingegen ein Teilanspruch aus der Höhe nach unbestimmten Gesamtansprüchen begehrt oder besteht die Möglichkeit weiterer Ansprüche, entspricht der Streitwert dem eingeklagten Betrag. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche.