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Keine rechtswidrige Freiheitsentziehung durch Anhaltung von Asylwerbern im Sondertransitbereich des Flughafens

SCHADENERSATZZRInfo 2005/254 Heft 11 v. 30.6.2005

(Art 5 Abs 5 MRK, Art 7 PersFrSchG, § 1329 ABGB ) Die Anhaltung eines Asylwerbers im Sondertransitbereich des Flughafens Wien/Schwechat während des verzögerungsfrei durchgeführten Asylverfahrens ist keine rechtswidrige Freiheitsentziehung, die einen immateriellen Schadenersatzanspruch begründen könnte.

OGH 15.03.2005, 1 Ob 250/04b

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