( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Der anwaltlich vertretene Elternteil verpflichtete sich im Unterhaltsvergleich, seinem Kind (unter Angabe des mit dem geltenden Regelbedarf ermittelten Betrags) Unterhalt „im gesetzlichen Ausmaß (zweieinhalbfacher Regelbedarf)“ zu leisten. Da die Vereinbarung im Juni 2003 geschlossen worden ist, als bereits eine gefestigte Rechtsprechung zur Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Kindesunterhalt bestand, ist die Auslegung, dass keine Anrechnung stattfinden soll und der zweieinhalbfache Regelbedarf ohne Abzug zu leisten ist, vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).