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Verjährung von Unterhaltsleistungen ohne Rücksicht auf die fehlende Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/239 Heft 11 v. 30.6.2005

( § 1480 ABGB , § 1495 ABGB ) Aufgrund der Verjährungsregel des § 1480 ABGB können Unterhaltsleistungen rückwirkend nur für die letzten drei Jahre eingefordert werden, sofern bereits die objektive Möglichkeit zur Klage bestand. Von subjektiven Faktoren wie der Kenntnis des Unterhaltsschuldners hängt die Verjährung nicht ab. Da mit der rechtskräftigen Stattgebung der Ehelichkeitsbestreitungsklage die objektive Möglichkeit einer Unterhaltsklage des Kindes gegen seinen richtigen Vater besteht, müssen die laufenden Unterhaltsleistungen bei sonstiger Verjährung jeweils innerhalb von drei Jahren gegen diesen eingeklagt werden, ohne dass es auf die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung ankäme.

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