( § 1435 ABGB ) Leistungen, die ein Ehegatte unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe an Familienangehörige des anderen erbracht hat, können nach Scheidung gemäß § 1435 ABGB zurückgefordert werden.
( § 1435 ABGB ) Leistungen, die ein Ehegatte unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe an Familienangehörige des anderen erbracht hat, können nach Scheidung gemäß § 1435 ABGB zurückgefordert werden.