( § 936 ABGB , § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG ) Für den Vorvertrag gelten die gleichen Formvorschriften wie für den Hauptvertrag. Aus einem mündlich abgeschlossenen Vorvertrag über ein befristetes Mietverhältnis kann der Vermieter deshalb keinen Anspruch auf Unterfertigung eines entsprechenden schriftlichen Mietvertrags durch den Mieter ableiten.
OGH 20.04.2005, 7 Ob 62/05a