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Analoge Anwendung von Anzeigepflicht und Präklusivfrist auf die Fünfzehntel-Anhebung

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/222 Heft 10 v. 10.6.2005

( § 12a Abs 2 MRG , § 46a Abs 4 MRG ) Die Anzeigepflicht und die Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren nach § 12a Abs 2 MRG sind analog anzuwenden, wenn es um eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG geht (bei Altverträgen aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Änderung, die vor dem 1. 3. 1994 stattgefunden hat).

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