( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1311 ABGB , § 82 StVO ) Die aufgrund des Umstürzens eines nicht bewilligten Verkaufsständers entstandene Verletzung fällt nicht in den Schutzzweck der Bewilligungspflicht für die verkehrsfremde Benützung von Gehsteigen ( § 82 StVO ). Erfasst sind nur Gefahren, die für die körperliche Sicherheit von Fußgängern aufgrund der Verengung des Gehsteigs entstehen (zB aufgrund des Zwangs zum Ausweichen auf die Fahrbahn).