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Schutzzweck der Bewilligungspflicht für die verkehrsfremde Benützung von Gehsteigen

SCHADENERSATZZRInfo 2005/223 Heft 10 v. 10.6.2005

( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1311 ABGB , § 82 StVO ) Die aufgrund des Umstürzens eines nicht bewilligten Verkaufsständers entstandene Verletzung fällt nicht in den Schutzzweck der Bewilligungspflicht für die verkehrsfremde Benützung von Gehsteigen ( § 82 StVO ). Erfasst sind nur Gefahren, die für die körperliche Sicherheit von Fußgängern aufgrund der Verengung des Gehsteigs entstehen (zB aufgrund des Zwangs zum Ausweichen auf die Fahrbahn).

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