( § 1097 ABGB ) Wer nach Auflösung des Bestandverhältnisses in der Ansicht, noch Bestandnehmer zu sein, nützliche oder dem Eigentümer obliegende Aufwendungen für das Bestandobjekt tätigt, ist nach den Regeln des § 1097 ABGB als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. Der Aufwandersatzanspruch muss innerhalb der Präklusivfrist von sechs Monaten nach Rückstellung des Bestandobjekts geltend gemacht werden.