( § 19 AußStrG aF, § 1 Z 2 GEG ) Über den Antrag auf Aufhebung von Beugestrafen, die zur Durchsetzung des Obsorgerechts rechtskräftig verhängt worden sind, entscheidet auch dann nicht die Justizverwaltungsbehörde, sondern das Außerstreitgericht, wenn der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen hat.
OGH 12.04.2005, 10 Ob 26/05d