vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Antrag auf Aufhebung der zur Durchsetzung des Obsorgerechts verhängten Beugestrafen

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/229 Heft 10 v. 10.6.2005

( § 19 AußStrG aF, § 1 Z 2 GEG ) Über den Antrag auf Aufhebung von Beugestrafen, die zur Durchsetzung des Obsorgerechts rechtskräftig verhängt worden sind, entscheidet auch dann nicht die Justizverwaltungsbehörde, sondern das Außerstreitgericht, wenn der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen hat.

OGH 12.04.2005, 10 Ob 26/05d

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!