( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1298 ABGB , § 1299 ABGB , § 1489 ABGB ) Wenn eine Bank (oder ein anderes juristisch beratenes Großunternehmen) AGB-Klauseln vereinbart, weiterverwendet bzw sich darauf beruft, die nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB erkennbar gesetzwidrig sind, verstößt sie schuldhaft gegen (vor-)vertragliche Pflichten und ist zu Schadenersatz aus Vertrag verpflichtet. Dass eine Zinsanpassungsklausel, die eine Änderung der Kreditzinsen in das Ermessen der Bank stellt („in einem angemessenen Ausmaß“), gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (auch vor BGBl I 1997/6) verstößt, war bzw ist für eine Bank erkennbar.