( § 54 GBG , § 56 Abs 1 GBG ) Die Einverleibung im Rang einer Rangordnung kann nur nach Vorlage des Originals des Rangordnungsbeschlusses erfolgen. Selbst wenn das Original im Bereich des Gerichts verloren gegangen ist, darf keine Zweitausfertigung ausgestellt werden, um die rangwahrende Einverleibung zu ermöglichen.
OGH 05.04.2005, 5 Ob 56/05d