( § 879 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1438 ABGB ) Die Aufrechnung des auf ein verstecktes Treuhandkonto überwiesenen Treuhandgelds mit dessen Debetsaldo ist gemäß § 879 ABGB unwirksam, wenn die Bank aufgrund ihrer Kenntnis, dass über das Konto auch Treuhandgelder fließen, im konkreten Fall mit einer Treuhandsituation rechnen hätte müssen und daher grob fahrlässig gehandelt hat.