( § 235 ZPO , § 521a ZPO , Art 6 MRK) Da die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung einer Klagsänderung bloß prozessleitender Natur ist, ist das Rekursverfahren einseitig.
OGH 14.03.2005, 4 Ob 33/05i
Anm: Aus der Entscheidung EGMR 6. 2. 2001, Beer gegen Österreich = ÖJZ 2001/16 (MRK) hat der OGH in mehreren seitdem ergangenen Entscheidungen abgeleitet, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen nur ein zweiseitiges Rekursverfahren dem Art 6 MRK entspricht, sofern der angefochtene Beschluss über einen materiellen oder prozessualen Rechtsschutzanspruch erkennt (zB OGH 15.01.2003 , 7 Ob 295/02m = EF 105.237 = ZRInfo 2003/117 : Unterhaltsvorschuss; OGH 11.07.2002 , 6 Ob 281/01v = ecolex 2002/342 = JBl 2003, 57 = ZRInfo 2002/378 : Heiratsgut; zuletzt OGH 17.11.2004 , 9 Ob 34/04x = ecolex 2005/129 = immolex 2005/55 = RdW 2005/311 = ZRInfo 2005/059 : Beschluss über den strittigen Mietzinsrückstand im Kündigungsverfahren). Bei der Entscheidung darüber, ob ein Klagebegehren im Weg der Klagsänderung in einem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden kann oder eine neue Klage eingebracht werden muss, ist dies nach Ansicht des erkennenden Senats nicht der Fall.