( § 266 ZPO , § 405 ZPO ) Nach ständiger Rechtsprechung kann die rechtliche Beurteilung nur dann auf überschießende Beweisergebnisse gestützt werden, wenn sich diese im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen halten. Werden sie trotz Fehlens dieser Voraussetzung berücksichtigt, liegt kein Verfahrensmangel, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, die auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist. Abweichende ältere Entscheidungen (zB OGH 16.04.1996 , 5 Ob 2090/96f = Miet 48.626) sind überholt.