( § 568 ZPO ) § 568 ZPO ist auch auf gerichtliche Räumungsvergleiche anwendbar; ein Räumungsvergleich zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ist daher auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern dem nicht ein zwischen Bestandgeber und Unterbestandnehmer bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht. Die Anwendung des § 568 ZPO ist nur dann ausgeschlossen, wenn Bestandgeber und Bestandnehmer mit dem Vergleich absichtlich zusammengewirkt haben, um den Unterbestandnehmer zu schädigen (Kollusion).

