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Wirkung eines gerichtlichen Räumungsvergleichs auf den Unterbestandnehmer

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/145 Heft 7 v. 29.4.2004

( § 568 ZPO ) § 568 ZPO ist auch auf gerichtliche Räumungsvergleiche anwendbar; ein Räumungsvergleich zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ist daher auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern dem nicht ein zwischen Bestandgeber und Unterbestandnehmer bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht. Die Anwendung des § 568 ZPO ist nur dann ausgeschlossen, wenn Bestandgeber und Bestandnehmer mit dem Vergleich absichtlich zusammengewirkt haben, um den Unterbestandnehmer zu schädigen (Kollusion).

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