( § 4 Abs 3 MRG , §§ 18 ff MRG , § 20 Abs 1 Z 2 MRG ) Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG dürfen die Kosten einer nützlichen Verbesserung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 MRG als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden, dh insbesondere wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von erforderlichen Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve gedeckt waren. Das Deckungserfordernis ist in einer ex ante-Betrachtung auf Grundlage der objektiv vorhersehbaren Erhaltungsarbeiten zu beurteilen. Kosten von Verbesserungsarbeiten, die erst während des laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens (also trotz offenkundiger Erschöpfung der Mietzinsreserve) durchgeführt worden sind, können jedenfalls nicht in der Hauptmietzinsabrechnung ausgewiesen werden.

