vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Hauptmietzinsabrechnung - Kosten nützlicher Verbesserungen

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/144 Heft 7 v. 29.4.2004

( § 4 Abs 3 MRG , §§ 18 ff MRG , § 20 Abs 1 Z 2 MRG ) Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG dürfen die Kosten einer nützlichen Verbesserung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 MRG als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden, dh insbesondere wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von erforderlichen Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve gedeckt waren. Das Deckungserfordernis ist in einer ex ante-Betrachtung auf Grundlage der objektiv vorhersehbaren Erhaltungsarbeiten zu beurteilen. Kosten von Verbesserungsarbeiten, die erst während des laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens (also trotz offenkundiger Erschöpfung der Mietzinsreserve) durchgeführt worden sind, können jedenfalls nicht in der Hauptmietzinsabrechnung ausgewiesen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!