( § 8 Abs 3 Vbg GVG , Art 7 B-VG) Eine Ungleichbehandlung von Fällen mit Gemeinschaftsbezug und reinen Inlandssachverhalten (Inländerdiskriminierung) ohne sachlichen Grund ist verfassungswidrig. Ob sich die Ungleichbehandlung aus einer differenzierenden nationalen Norm oder daraus ergibt, dass eine nationale Rechtsvorschrift wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auf Fälle mit Gemeinschaftsbezug nicht angewendet werden kann, ist unerheblich.

