( § 60 EheG ) Bei der Bewertung des Verschuldens an der Scheidung können Eheverfehlungen, die erst nach eingetretener Ehezerrüttung gesetzt wurden, dann berücksichtigt werden, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen war und der andere Ehegatte das Verhalten noch als Ehezerrüttung empfinden konnte, nicht jedoch, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Handlung bereits völlig und unheilbar zerrüttet war.

