( § 12a Abs 3 MRG ) Eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft (die den Vermieter zu einer Anhebung des Mietzinses berechtigen kann) liegt bereits dann vor, wenn aufgrund gesellschaftsrechtlicher Änderungen die Mehrheit der Anteile wirtschaftlich anderen Personen als den ursprünglichen Gesellschaftern zuzurechnen ist. Dass keiner der früheren oder aktuellen Gesellschafter über eine absolute Anteilsmehrheit verfügte bzw verfügt, ändert daran nichts. Gesellschaftsanteile sind in diesem Sinn anderen Personen zuzurechnen, wenn sie der bisherige Gesellschafter in eine Privatstiftung einbringt oder wenn er daran einer anderen Person ein unwiderrufliches (wenn auch zeitlich begrenztes) Fruchtgenussrecht samt dem Recht auf Ausübung der Stimmrechte (Legitimationsübertragung) einräumt.

