( § 1311 ABGB , § 1313a ABGB , § 333 Abs 1 ASVG , § 3 Abs 1 BauKG ) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, muss der Bauherr gemäß § 3 Abs 1 BauKG einen Baustellenkoordinator bestellen. Die für den Koordinator geltenden Verhaltensgebote sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zugunsten der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer. Hat der Bauherr keinen Koordinator bestellt, haftet er selbst für die Einhaltung dieser Schutzgesetze. Im Fall der Bestellung eines Koordinators beschränkt sich die Haftung des Bauherrn auf ein Auswahlverschulden; eine Gehilfenhaftung für den Koordinator besteht nicht.

