( § 1315 ABGB ) Ein Unternehmer, der vom Liegenschaftseigentümer vertraglich den Winterdienst iSd § 93 Abs 5 StVO übernommen hat, haftet für das Verhalten seiner Gehilfen gegenüber Dritten nur nach § 1315 ABGB (nur bei Auswahl einer „untüchtigen“ Person). Darüber hinaus kommt jedoch eine Haftung für eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden bzw für das Verschulden seiner Repräsentanten in Betracht. Ein Bereichsleiter des Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, ist als dessen Repräsentant anzusehen, für den ohne die Beschränkungen des § 1315 ABGB zu haften ist; ein Wirkungskreis, der demjenigen eines Organs annähernd entspricht, ist für diese Qualifikation nicht Voraussetzung.

