( § 355 Abs 1 EO , § 9 GEG , § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ) Im Fall eines Antrags auf Stundung einer Geldstrafe, die im Rahmen einer Unterlassungsexekution verhängt worden ist, entspricht der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz der Höhe der Geldstrafe. Mehrere Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands nicht zusammenzurechnen. Daher ist ein Revisionsrekurs jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Stundungsantrag E 4.000,- nicht übersteigende Geldstrafen betrifft, die jeweils aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden.

