( § 359 EO idF vor EO-Nov 2000, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ) Wenn in dem (rechtskräftigen) Beschluss, im Rahmen einer Unterlassungsexekution verhängte Strafgeldbeträge an den Sozialhilfeträger zu überweisen, kein Rückzahlungsvorbehalt enthalten ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch des Verpflichteten nach Eintritt der Voraussetzungen des § 359 Abs 2 EO idF vor EO-Nov 2000 nicht in Betracht.

