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Unterlassungsexekution - Rückzahlung von Geldstrafen

EXEKUTIONSRECHTZRInfo 2004/156 Heft 7 v. 29.4.2004

( § 359 EO idF vor EO-Nov 2000, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ) Wenn in dem (rechtskräftigen) Beschluss, im Rahmen einer Unterlassungsexekution verhängte Strafgeldbeträge an den Sozialhilfeträger zu überweisen, kein Rückzahlungsvorbehalt enthalten ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch des Verpflichteten nach Eintritt der Voraussetzungen des § 359 Abs 2 EO idF vor EO-Nov 2000 nicht in Betracht.

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