( § 148 ABGB ) Das Besuchsrecht wird (außer bei sehr jungen Kindern) grundsätzlich in Abwesenheit des betreuenden Elternteils ausgeübt.
( § 148 ABGB ) Das Besuchsrecht wird (außer bei sehr jungen Kindern) grundsätzlich in Abwesenheit des betreuenden Elternteils ausgeübt.
