( § 180a Abs 1 ABGB ) Eine geschlechtliche Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind schließt die Bewilligung der Adoption aus.
OGH 14.01.2004, 7 Ob 288/03h
Sachverhalt: Der ca 80-jährige Wahlvater schloss mit der ca 60-jährigen Wahltochter einen Adoptionsvertrag. Sowohl Wahlvater als auch Wahltochter haben selbst volljährige Kinder; die Wahltochter ist in aufrechter Ehe verheiratet. Zwischen Wahlvater und Wahltochter besteht nach den Feststellungen eine „enge Beziehung, die keine Vater-Tochter-Beziehung darstellt, sondern - auch wenn es zu keinem (vaginalen) Geschlechtsverkehr kam - einer intimen Liebesbeziehung gleichkommt“.

