( § 281 ABGB ) Die Reihenfolge der nach § 281 ABGB als Sachwalter in Betracht kommenden Personen ist als Prioritätenreihung zu verstehen. Primär ist eine dem Behinderten nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen; nur wenn eine geeignete nahe stehende Person nicht zur Verfügung steht, ist eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person zu bestellen. Dass es das Wohl des Behinderten erfordert, primär einen „Vereinssachwalter“ zu bestellen, ist - vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen - kaum denkbar.

