( § 4 Z 2 UVG ) § 4 Z 2 UVG regelt zwei verschiedene Fälle der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen: erstens wegen Misslingens der Titelschaffung und zweitens wegen Misslingens der Titelerhöhung, sofern der Unterhaltstitel vor mehr als drei Jahren geschaffen worden ist. Im ersten Fall ist die Vorschussgewährung ausgeschlossen, wenn der Schuldner offenbar zu keiner (wenn auch nur geringfügigen) Unterhaltsleistung imstande ist; im zweiten Fall, wenn der Schuldner offenbar nicht zu einer höheren als der im Titel festgelegten Unterhaltsleistung imstande ist.

