( § 1 TEG ) Die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens setzt nicht nur eine längere Verschollenheit voraus, sondern es muss auch eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Ableben des Verschollenen sprechen. Ist der Verschollene vor 22 Jahren ohne Mitnahme von Geld und Reisepass verschwunden und seitdem nachrichtenlos abwesend, so ist sein Ableben auch dann sehr wahrscheinlich, wenn er erst im 60. Lebensjahr steht und Hinweise auf eine lebensbedrohliche Krankheit fehlen.

