( § 297 ABGB , § 435 ABGB ) Ob ein Tennisplatz ein Gebäude bzw Bauwerk ist und damit ein Superädifikat werden kann, hängt von der Ausgestaltung der Anlage ab, insbesondere davon, ob der Tennisplatz aufwändige bauliche Einrichtungen umfasst. Eine Grundfläche, die lediglich reguliert, mit Schotter aufgefüllt, mit einem Kunstrasen versehen und mit einem Metallzaun mit einbetonierten Sockeln eingezäunt wurde, ist kein Gebäude.
OGH 03.12.2003, 9 Ob 133/03d

