( § 364 Abs 2 ABGB ) Der Nachbar hat Anspruch auf Unterlassung von Immissionen (hier: Lärm), soweit diese das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung seines Grundstücks bzw seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Von Klavierspiel ausgehende Lärmimmissionen (auch Übungen eines Musikstudenten) sind in Wohnvierteln ortsüblich, wenn das Klavierspiel nicht in üblichen Ruhezeiten (Mittagszeit, Nachtstunden) ausgeübt wird und nicht einen zeitlichen Rahmen von ein bis zwei Stunden pro Tag überschreitet. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist vom Standpunkt eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ in der Lage des gestörten Nachbarn zu beurteilen; auf die besondere Empfindlichkeit des Nachbarn ist nicht Rücksicht zu nehmen, sehr wohl jedoch auf dessen berufsbedingt geänderte Ruhe- und Schlafzeiten und auf besondere Umstände wie Krankheit bzw Anwesenheit eines Kleinkinds. Im Fall des Klavierspiels eines Musikstudenten ist dessen Erwerbs- und Ausbildungsinteresse mit den Ruhebedürfnissen des Nachbarn abzuwägen, wobei - abhängig vom Ausmaß der Lärmimmissionen - auch die Zumutbarkeit von Schallschutzmaßnahmen und der (zumindest teilweisen) Verlagerung der Übungstätigkeit in einen Proberaum zu prüfen ist.

