( § 9 WEG 1975 , § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 , § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 ) Gegen die Rechtsansicht, dass einen Wohnungseigentümer, der die Verwaltung faktisch ausübt, ohne zum gemeinsamen Verwalter bestellt worden zu sein, keine (im Außerstreitverfahren durchsetzbare) Rechnungslegungspflicht iSd § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 trifft, bestehen gravierende Bedenken.

