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Nichtigkeit eines Schiedsspruchs über eine objektiv nicht schiedsfähige Rechtssache

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/128 Heft 6 v. 15.4.2004

( § 37 Abs 1 MRG , § 577 ZPO , § 595 ZPO ) Mietrechtsangelegenheiten, die gemäß § 37 Abs 1 MRG in das Außerstreitverfahren gehören, sind objektiv nicht schiedsfähig.

Einem Schiedsspruch in einer objektiv nicht schiedsfähigen Rechtssache fehlt jede Rechtswirkung; einer Aufhebung nach § 595 ZPO bedarf es nicht.

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