( § 30 Abs 2 MRG , § 33 Abs 1 MRG ) Der herangezogene Kündigungsgrund muss vom Vermieter in der Aufkündigung zumindest schlagwortartig angeführt werden. Der Verweis auf eine Ziffer des § 30 Abs 2 MRG genügt nicht, wenn diese Ziffer mehrere Tatbestände enthält.
OGH 23.01.2004, 8 Ob 148/03b

