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Grobes Verschulden am Mietzinsrückstand und falscher Rat des Rechtsanwalts

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/126 Heft 6 v. 15.4.2004

( § 33 Abs 2 MRG , § 1313a ABGB ) Der Rechtsanwalt, der den Mieter im Kündigungs-, Räumungs- bzw Mietzinsüberprüfungsverfahren vertritt, ist nicht als Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der Pflichten aus dem Mietvertrag anzusehen; einen falschen Rat des Rechtsanwalts darüber, wann der Mietzinsrückstand zu bezahlen sei, muss sich der Mieter daher nicht als grobes Verschulden an dem Rückstand iSd § 33 Abs 2 MRG zurechnen lassen.

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