( § 33 Abs 2 MRG , § 1313a ABGB ) Der Rechtsanwalt, der den Mieter im Kündigungs-, Räumungs- bzw Mietzinsüberprüfungsverfahren vertritt, ist nicht als Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der Pflichten aus dem Mietvertrag anzusehen; einen falschen Rat des Rechtsanwalts darüber, wann der Mietzinsrückstand zu bezahlen sei, muss sich der Mieter daher nicht als grobes Verschulden an dem Rückstand iSd § 33 Abs 2 MRG zurechnen lassen.

