( § 17 Abs 1 MRG ) Eine vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nach Nutzflächen abweichende Verteilung der Aufwendungen ist - abgesehen von einer Sonderregelung nach § 17 Abs 1a MRG für einzelne verbrauchsabhängige Kosten - nur in zwei Fällen aus Billigkeitsgründen möglich:

