( § 17 Abs 5 WEG 1975 , § 6 ZPO ) Ist kein gemeinsamer Verwalter bestellt, können - zumindest dann, wenn bereits ein Verfahren zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters anhängig ist - Zustellungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Handen des im Grundbuch erstgenannten Miteigentümers (als Zustellbevollmächtigten) erfolgen (hier: Zustellung eines Zahlungsbefehls).

