( § 1309 ABGB ) Die Rechtsansicht, in ländlicher Umgebung habe ein Elternteil sein dreieinhalbjähriges Kind ständig zu beaufsichtigen, wenn ihm dessen Möglichkeit und Neigung bekannt seien, den eigenen Hofbereich zu verlassen und auf den benachbarten Bauernhof zu gehen, überspannt die elterliche Aufsichtspflicht nicht.
OGH 15.01.2004, 2 Ob 154/02i

