( § 1325 ABGB ) Ob beim Schmerzengeld ein Vorteilsausgleich (hier: Berücksichtigung der durch die Unterlassung einer Operation ersparten Schmerzen) überhaupt möglich ist, bleibt offen. Wenn der körperliche Zustand im Fall einer kunstgerechten Behandlung besser wäre als nach der Fehlbehandlung, können geringere Schmerzen aufgrund der Fehlbehandlung jedenfalls nicht als Vorteil berücksichtigt werden, weil Vor- und Nachteile des Schmerzverlaufs nur vor dem Hintergrund eines gleichen körperlichen Endzustands bestehen können.

